Urheberrechtsnovelle - Jetzt noch Nutzungsrechte sichern

Date: 12.12.2007
Subject: Forum:

Von Klaus Graf, RWTH Aachen
E-Mail:

Ein besonderes "Dezemberfieber" hat Teile der deutschen Wissenschaft befallen. Open-Access-Anhänger bangen: Wieviele Wissenschaftler werden sich bis zum Jahresende motivieren lassen, dem für sie zuständigen Open-Access-Schriftenserver einfache Nutzungsrechte ihrer älteren, vor 1995 erschienenen Fachpublikationen einzuräumen? Reicht das womöglich für eine deutsche Mini-Ausgabe "Cream of Science"? Cream of Science ist ja das einzigartige Open-Access-Projekt unserer niederländischen Nachbarn, die es geschafft haben, etwa 60 Prozent der über 48.000 wissenschaftlichen Publikationen der Forscher-Elite, nämlich von 229 prominenten Hochschullehrern, kostenfrei im Repositorien-Verbund DAREnet bereit zu stellen.[1]

Über die Urheberrechtsänderung zum 1. Januar 2008 und die Empfehlung der DFG und vieler Universitäten, unbedingt die im kommenden § 137 l Urheberrechtsgesetz vorgesehene Jahresfrist für einen Widerspruch gegenüber den Verlagen zu wahren, habe ich in H-SOZ-U-KULT Ende August 2007 berichtet.[2] Unmittelbar darauf hatte der Ilmenauer Bibliothekar und Jurist Eric Steinhauer eine zündende Idee: Der Widerspruch gegenüber den Verlagen bringt kein einziges Dokument automatisch in die Hochschulschriftenserver. Werden (nicht-ausschließliche) Nutzungsrechte aber vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2008 einem Dritten eingeräumt, unterbleibt der automatische Anfall der Rechte der früheren "unbekannten Nutzungsarten" an die Verlage. Der Autor muss sich in diesem Fall überhaupt nicht beim Verlag melden oder einen Widerspruch einlegen. Kommt der Verlag auf ihn zu, kann und sollte er diesem eine digitale Publikation gestatten. Der Verlag gewinnt aber nicht automatisch das ausschließliche Nutzungsrecht, denn ein Nutzungsrecht liegt ja bereits rechtmäßig bei einem Dritten. Und dieser Dritte sind die Hochschulschriftenserver und fachlichen Repositorien![3]

Leider haben die Bibliotheken diese elegante Idee nur sehr zögerlich aufgegriffen. Erst in der zweiten Novemberhälfte haben einige Hochschulleitungen und Bibliotheken die Wissenschaftler der Universität gebeten, formlos dem Hochschulschriftenserver noch bis zum Jahresende einfache Nutzungsrechte an allen vor 1995 erschienenen Fachpublikationen zu übertragen.[4] Am 6. Dezember haben DINI und das Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" (http://www.urheberrechtsbuendnis.de) einen Rundbrief versandt, in dem sie alle Wissenschaftler dringend aufriefen, den Stichtag 31.12.2007 nicht verstreichen zu lassen und ihrem zuständigen Schriftenserver die Nutzungsrechte einzuräumen.[5] Eine kleine Sammlung von Antworten auf aktuelle Fragen zum Thema hat das Projekt open-access.net (http://www.open-access.net) zur Verfügung gestellt.[6]

Fast alle deutschen Universitäten unterhalten einen Open-Access-Schriftenserver, an den die Rechteeinräumung bis zum 31. Dezember formlos gerichtet werden kann. Die ihn betreibende Universitätsbibliothek bestätigt dann dem Autor die Rechteübertragung. Damit kann dieser später gegenüber einem Verlag belegen, dass er die Online-Rechte vor Inkrafttreten des Gesetzes einem Dritten eingeräumt hat. Es ist nicht erforderlich, die Schriften noch 2007 zu digitalisieren oder zugänglich zu machen. Schriftenserver und Autoren können 2008 in aller Ruhe sich über die Modalitäten der Einstellung einigen: Ob der Autor selbst scannt und hochlädt oder ob die Bibliothek für ihn digitalisiert.

In Hochschulschriftenservern können grundsätzlich immer nur die Angehörigen der Hochschule publizieren. Wer nicht einer Hochschule angehört, hat aber die Möglichkeit, die Rechte einem fachlichen Repositorium zu übertragen. Im Bereich der Kunstgeschichte betreibt die Universitätsbibliothek Heidelberg einen solchen Server: ART-Dok.[7] Für die Geschichtswissenschaft existiert noch kein fachliches Repositorium. Um aber auch Historikerinnen und Historikern ohne universitäre Anbindung die Möglichkeit zu bieten, ihre Fachpublikationen vor 1995 durch eine solche Rechteeinräumung "Open Access" zugänglich zu machen, ruft Gudrun Gersmann (Paris), die Mitbegründerin von historicum.net, dazu auf, dass die Autoren der "Bayerischen Staatsbibliothek als Betreiberin des geschichtswissenschaftlichen Informationsportals historicum.net" ein einfaches Nutzungsrecht einräumen sollen.

Für eine flächendeckende Mobilisierung der Wissenschaftler ist die Zeit
vor der Weihnachtspause viel zu knapp. Die meisten werden von der
Möglichkeit der Rechteeinräumung nichts mehr erfahren oder erst Anfang
2008, wenn es für den hier beschriebenen Weg zu spät ist. 2008 müssen
Wissenschaftler, die Verlage daran hindern wollen, dass diese ihnen
mittels eines ausschließlichen Nutzungsrechtes eine
Open-Access-Publikation ihrer älteren Studien verbieten, möglichst bald gegenüber dem Verlag widersprechen. Der Verlag kann eine digitale Nutzung aufnehmen, wenn er den Autor unter der letzten bekannten Adresse davon unterrichtet. Dann hat der Autor drei Monate Zeit für einen Widerspruch. Es liegt auf der Hand, dass bei älteren Veröffentlichungen der Anteil der Briefe, die an den Verlag unzustellbar zurückgehen, sehr hoch sein dürfte. Daher empfehlen Urheberrechtsbündnis und DINI den Wissenschaftlern, möglichst innerhalb der ersten drei Monate von 2008 Widerspruch bei den Verlagen einzulegen.

Als "Schlag ins Wasser" sehen Open-Access-Anhänger die späte Kampagne trotzdem nicht. Sie setzt ein Zeichen für Open Access, macht die Repositorien, die ja dem "grünen Weg" von Open Access entsprechen[8], bekannter und verdeutlicht, dass die Hochschulleitungen hinter Open Access stehen und die eigenen Schriftenserver unterstützen. Weltweit beklagen Open-Access-Aktivisten die schwache Resonanz der Repositorien bei den Wissenschaftlern. Als Königsweg, sie mehr zu füllen, gelten ausdrückliche Verpflichtungen (Mandate) seitens der Hochschulen und Förderorganisationen. Bei deutschen Universitäten verbaut aber Verfassungsrecht nach Ansicht vieler Juristen diesen Weg: Universitäten dürfen ihre Wissenschaftler nicht zwingen, Open Access zu veröffentlichen.

Bereits jetzt lässt sich absehen, dass durch die Aktion in absehbarer Zeit eine große Anzahl wertvoller Fachbeiträge, etwa ältere Habilitationsschriften, kostenfrei im Internet einsehbar sein werden. Denn bei den (vergleichsweise wenigen) Universitäten, die ihre Wissenschaftler um Nutzungsrechte gebeten haben, ist die bisherige Resonanz durchaus positiv. Von der Universitätsbibliothek Bielefeld verlautete etwa: "Der Rücklauf ist inzwischen so gewaltig, dass wir für das Beschaffen, Scannen und Einstellen der Dokumente im nächsten Jahr wahrscheinlich zusätzliche Hilfskräfte einstellen müssen."[9]

(Die freie Verbreitung dieses Textes mit Quellenangabe ist gestattet.)

Anmerkungen:
[1] (12.12.2007).
[2] Graf, Klaus, Urheberrechtsnovelle - Implikationen für die Wissenschaft, in: H-Soz-u-Kult, 29.08.2007,

(12.12.2007). Siehe auch meinen Beitrag zum gleichen Thema: Neues Urheberrecht: Autoren müssen reagieren, in: Kunstchronik 60 (2007), S. 530-523 (Themenheft Open Access), in ergänzter Form online: (12.12.2007).
[3] Eric Steinhauer, § 137 l UrhG und die Rolle der Bibliotheken,
(14.12.2007)
[4] Lückenhafte Liste von Informationsseiten: . Exemplarisch die Seite der Humboldt-Universität Berlin:

[5] (12.12.2007) mit Mustertexten.
[6] (12.12.2007).
[7] (12.12.2007).
[8] Ulrich Herb, Die Farbenlehre des Open Access, in: Telepolis vom 14.10.2006 (12.12.2007).
[9] Laufende Berichterstattung unter (12.12.2007).

ZitierweiseKlaus Graf: Urheberrechtsnovelle - Jetzt noch Nutzungsrechte sichern!. In: H-Soz-u-Kult, 14.12.2007, .

Urheberrechtsnovelle - Das Urheberrecht in der Wissenschaft, oder „The Dirty Way Of Information“

Eric W. Steinhauer, Universitätsbibliothek Ilmenau, Technische Universität Ilmenau

(Veröffentlicht am 27.09.2007 auf H-SOZ-Kult)

Es war eine schwere Geburt, die mit der 836. Sitzung des Bundesrates zu einem vorläufigen Abschluss gekommen ist. Das „Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“, besser bekannt unter seinem Spitznamen „Zweiter Korb“, kann nun ausgefertigt und verkündet werden und damit Anfang 2008 in Kraft treten.

Die Regelungen des Zweiten Korbes sind vor dem Hintergrund einer EU-Richtlinie aus dem Jahre 2001 zu sehen. Dieser angesichts der rasanten Entwicklungen im digitalen Raum des Internet schon fast als „antik“ zu bezeichnende Text macht dem nationalen Gesetzgeber Vorgaben für ein „zeitgemäßes“ Urheberrecht in der Informationsgesellschaft. Während in einem Ersten Korb bestimmte zwingende Regelungen im Jahre 2003 bereits fristgerecht umgesetzt wurden, widmete sich der Gesetzgeber im Zweiten Korb weniger eiligen Themen.

Es war hierbei das erklärte Ziel der Bundesregierung, ein bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht zu schaffen. Und tatsächlich enthält der Zweite Korb einige Ansatzpunkte, die als Zeichen guten Willens gelten können.

So ist es zu begrüßen, wenn der seit Jahrzehnten klaglos praktizierte und gewohnheitsrechtlich anerkannte Postversand von Aufsatzkopien durch Bibliotheken nun auch ausdrücklich gesetzlich erlaubt wird, den „innovativen“ Versandweg des FAX gleich miteingeschlossen (§ 53a UrhG). Selbst eine elektronische Dokumentenlieferung soll erlaubt sein, wenngleich hier nur graphische Dateien verschickt werden dürfen. Die Sache hat allerdings einen Haken. Der elektronische Lieferweg ist nur insoweit gestattet, als nicht die Verlage selbst entsprechende Angebote offensichtlich und zu angemessenen Bedingungen vorhalten. Für den Bereich der Natur- und Technikwissenschaften mit ihrem sehr hohen Anteil an elektronischen Zeitschriften und ihrem enormen Bedarf an aktueller Information wird dies durchgängig der Fall sein. Die einfache Aufsatzbestellung durch Dienste wie Subito wird es daher für den elektronischen Lieferweg in Zukunft nicht mehr geben. Die Leser müssen die Beiträge bei den Verlagen erwerben. Literaturversorgung wird teurer.

Das neue Urheberecht erlaubt den Bibliotheken, ihre Bestände zu digitalisieren und ihren Nutzern auch in dieser Form zugänglich zu machen (§ 52b UrhG). Es ist zu begrüßen, dass nunmehr wichtige Werke direkt am Bildschirm einsehbar sind. Medienbrüche können geglättet werden. Aber auch hier hat die Sache einen Haken. Die digitalisierten Titel dürfen nur in den Räumen der Bibliothek und dort nur an speziellen Leseplätzen eingesehen werden. Das sind Benutzungsmodalitäten, wie man sie sonst nur im Handschriftenbereich oder bei gefährdeten Altbeständen findet. Es ist im Zeitalter von netzwerkbasiertem Arbeiten sicher kein Fortschritt, zur Einsichtnahme von Digitalisaten persönlich in die Bibliothek gehen zu müssen. Welchen besonderen Nutzen sich der Gesetzgeber von dieser Regelung verspricht, bleibt unklar.

Besieht man sich beide Neuerungen, so sind sie nach dem gleichen Muster gestrickt: ein Schritt nach vorn - neue Dienstleistungen werden gesetzlich erlaubt -, zwei Schritt zurück - die konkreten Modalitäten sind so restriktiv und unpraktisch, dass von Fortschritt für Wissenschaft und Bildung nur der reden kann, der in diesen Bereichen ansonsten nicht sehr beheimatet ist.

Die genannten Regelungen wurden breit diskutiert. Wissenschaftsorganisationen, allen voran das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“, haben immer wieder ein wirklich fortschrittliches und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht angemahnt. Gerade im Bereich der Dokumentlieferungen und damit der für die Wissenschaft so wichtigen Informationsversorgung wird es nach Inkrafttreten des Gesetzes aber zu massiven Einschränkungen der gewohnten Dienstleistungen kommen. Dennoch ging bislang kein Aufschrei durch die Wissenschaft. Warum, fragt man sich?

Eine mögliche Antwort kann im Stellenwert des Urheberrechts in der Wissenschaft selbst gesucht werden. Obwohl wissenschaftliches Publizieren und ein durch Publikationen geschaffenes Renommee für jeden ernsthaften Wissenschaftler sehr wichtig sind, ist das Interesse für die spezifisch juristischen Fragen des wissenschaftlichen Publizierens schwach bis gar nicht ausgeprägt. Da wird unbesehen der umfangreiche Verlagsvertrag mit seinen unbillig weiten Rechteübertragungen unterschrieben, schließlich soll das mit viel Mühe erarbeitete Papier endlich raus. Außerdem ist man ohnehin in Zeitnot und gedanklich schon beim nächsten Projekt. Und die Literaturversorgung? Merken die Wissenschaftler denn nicht, dass die Bibliotheken ihrer Hochschulen angesichts gestiegener Zeitschriftenpreise immer weniger anbieten können? Spüren sie denn nicht die wachsenden Kosten der Dokumentlieferung, die nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes für die bequeme und zeitgemäße elektronische Lieferung einen deutlichen Satz nach vorne machen werden?

Nein, sie nehmen es kaum wahr. Das liegt an dem weitverbreiteten „dirty way of information“, und der geht so: Irgendwer im Institut kennt immer Irgendwen, der von seinem letzten Aufenthalt in Sowieso noch ein sehr interessantes Passwort zu einem umfangreichen Angebot elektronischer Zeitschriften und Datenbanken besitzt ... Und wenn das nicht hilft, dann kann man immer noch den einen oder anderen Kollegen anrufen, der das gewünschte Dokument aus den ihm zur Verfügung stehenden Quellen schnell vermitteln oder liefern kann. Diese Netzwerke existieren. Und sie funktionieren wunderbar und erheblich besser als jede offizielle bibliothekarische Dienstleistung. Aus Sicht der Wissenschaftler ist diese Art der Informationsbeschaffung nur konsequent. Hier drückt sich die gleiche juristische Sorglosigkeit in Fragen des Urheberrechts und vertraglich vereinbarter Lizenzbestimmungen aus, die sie auch beim Abschluss ihrer Verlagsverträge an den Tag legen. Wir haben es hier im Grunde mit einem anarchischen System zu tun, in dem die für die Juristen ach so wichtigen Fragen des Urheberrechts schlicht nicht interessieren. Daher ist den meisten Wissenschaftlern die Reform die Urheberrechts auch ziemlich gleichgültig, denn an ihrem „dirty way of information“ und ihren Publikationsgewohnheiten wird sich nichts ändern. Das Nachsehen haben aber alle, die außerhalb etablierter Netzwerke arbeiten und forschen, wie Studierende, Diplomanden, externe Doktoranden, Privatgelehrte. Allesamt Leute ohne schlagkräftige Lobby.

Der Gesetzgeber hat im Zweiten Korb die Belange der Verwerter in den Vordergrund gestellt und ihre Rechtsposition gestärkt. Augenfällig wird dies in der weitgehenden Zuordnung der elektronischen Sphäre unter ihre Kontrolle. Sogar die Nutzungsrechte für eine Internetpublikation von älteren, vor 1995 erschienenen Werken werden den Autoren weggenommen und den Verlagen übertragen (§ 137l UrhG).

Wie sollte demgegenüber ein wissenschaftsfreundliches Urheberrecht aussehen? Es sollte sich vor allem an der vornehmsten Aufgabe des Gesetzgebers orientieren, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen (Verwerter, Urheber und Gemeinwohl) herzustellen und dabei die Schwachen schützen. Die Schwachen, das sind die wissenschaftlichen Urheber selbst, auch wenn sie es nicht immer merken. Zwar brauchen die Wissenschaftler im Prinzip kein neues Urheberrecht, denn nach geltendem Recht können sie als Autoren vollkommen souverän über die Reichweite und den Inhalt der den Verlagen einzuräumenden Nutzungsrechte an ihren Veröffentlichungen entscheiden. Doch setzt dies eine Verhandlungsposition der Augenhöhe und eine genaue Kenntnis der urheberrechtlichen Gegebenheiten voraus.

Beides überfordert die meisten Wissenschaftler. Zu Recht. Es kann nämlich nicht sein, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Urheberrechts im wissenschaftlichen Bereich auf diesen Punkt keine Rücksicht nimmt. Ein wirklich wissenschaftsfreundliches Urheberrecht sollte den Wissenschaftler bei der Publikation seiner Forschungsergebnisse von eigenen Verhandlungen mit den Verlagen weitgehend entlasten. Ein wissenschaftsfreundliches Urheberrecht sollte die Bedingungen gesetzlich verbindlich garantieren, die eine angemessene und leichte Verfügbarkeit der publizierten Information im Kontext wissenschaftlichen Arbeitens ermöglichen. Daher ist für eine künftige Reform des Urheberrechts in einem „Dritten Korb“ ein nicht abdingbares Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler zu fordern, damit diese ihre Ergebnisse frei und ungehindert der Fachöffentlichkeit zur Verfügung stellen können. Eine spannende Frage wird sein, ob die Wissenschaftler zu motivieren sind, sich wenigstens für einen ganz den Belangen von Bildung und Wissenschaft gewidmeten „Dritten Korb“ laut und vernehmlich zu engagieren. Hier kann man nach dem oben Gesagten durchaus skeptisch sein. Aber kann es darauf ankommen? Es wäre ein schwaches Zeugnis für den Gesetzgeber, reagierte er nur auf hysterisches Geschrei und massiven Lobbyismus. Der Gesetzgeber sollte vielmehr seine Verantwortung für die Ausgestaltung angemessener Bedingungen einer in Forschung und Lehre freien Wissenschaft einfach ernst nehmen und ein transparentes und sachgerechtes Urheberrecht für die Wissenschaft machen. Der „dirty way of information“ hätte eine Ende und die Wissenschaftler können sich ohne schlechtes Gewissen auf das konzentrieren, was ihnen die Verfassung als ureigenen Handlungsraum garantiert, nämlich wissenschaftlich zu forschen, zu lehren und zu publizieren.

Was aber, wenn der Gesetzgeber dies nicht tut? Dann wird alles vom weiteren Handeln der Wissenschaftler selbst abhängen. Letztlich wird sich dasjenige Publikationsmodell durchsetzen, das einfach und sachgerecht ist, das Sichtbarkeit ermöglicht und Renommee erzeugt. Ob das auf lange Sicht die restriktiv verfügbare Verlagspublikation in ihrer heutigen Erscheinung sein wird, ist durchaus fraglich. Es kann sein, dass in einigen Jahren die heute hart umkämpften Verwertungsrechte der Verlage wie mittelalterliche Ablassbriefe erscheinen im Kontext einer wissenschaftlichen Publikationskultur, die auf Diskurs und Offenheit in selbstorganisierten digitalen Publikationsnetzwerken setzt mit innovativen und kooperativen kommerziellen Dienstleistern, den Verlagen der Zukunft, an ihrer Seite.

Es wird sich in den kommenden Jahren zeigen, ob die Politik in der Lage ist, die tiefgreifenden Wandlungen im wissenschaftlichen Publikationsprozess, die vor allem den Geisteswissenschaften noch weitgehend bevorstehen, angemessen und zukunftsoffen zu gestalten und zu moderieren. Soviel ist jetzt schon sicher: Das Thema „Urheberrecht in der Wissenschaft“ wird uns noch einige Zeit beschäftigen.

Zitierweise:

Eric W. Steinhauer: Urheberrechtsnovelle - Das Urheberrecht in der Wissenschaft, oder „The Dirty Way Of Information“ (Steinhauer). In: H-Soz-u-Kult, 27.09.2007 .

Jetzt aber schnell: Am 31.12. ist Online-Rechts-Schluss: Das Recht zur eigenen Online-Publikation sichern.

ACHTUNG: Zur Information unbedingt auch den Beitrag von Klaus Graf nachlesen

Katja Mruck vom FQS - Forum Qualitative Sozialforschung weist uns per kv-Liste auf eine SSSOR-Initiative hin:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Wir entwickeln derzeit in einem DFG-gefoerderten Projekt gemeinsam mit GESIS das Social Science Open Access Repository (SSOAR). Ueber SSOAR sollen kostenpflichtig erschienene Texte frei im Internet zugaenglich gemacht werden. SSOAR widmet sich zunaechst vor allem Veroeffentlichungen zu qualitativen Methoden, wird aber als Volltextserver fuer die gesamten Sozialwissenschaften verfuegbar sein. (Weitere Informationen: http://www.ssoar.info/)

Ich schreibe Ihnen, weil zum 1. Januar 2008 eine Veraenderung des
deutschen Urheberrechtsgesetzes in Kraft tritt, die die digitalen
Veroeffentlichungsrechte Ihrer Publikationen bei deutschen Verlagen
betrifft.

Nach der bisherigen Rechtslage sind Sie im Besitz der Digitalisierungsrechte aller Ihrer vor 1995 erschienenen Werke, auch
wenn Sie damals einem Verlag saemtliche Nutzungsrechte uebertragen hatten. Mit der Neufassung des Urheberrechtsgesetzes gehen in diesen Faellen (der Regelfall!) auch die Nutzungsrechte fuer
Online-Publikationen auf den Verlag ueber.

Es gibt eine Widerspruchsfrist bis Ende 2008, die Sie aber fuer jede
einzelne Publikation wahren muessten. Sie koennen den automatischen Rechteuebergang viel einfacher verhindern, indem Sie Dritten Nutzungsrechte an Ihren Arbeiten einraeumen, BEVOR das neue Urheberrecht in Kraft tritt, d.h. BIS SPAETESTENS zum 31.12.2007. Wir bitten Sie deshalb, die einfachen Nutzungsrechte auf eine Einrichtung oder mehrere Einrichtungen Ihrer Wahl zu uebertragen:

z.B. SSOAR und/oder Ihren Hochschulserver (Liste:
http://miles.cms.hu-berlin.de/dini/wisspub/repositories/german/index.php)

oder einen anderen Volltextserver wie PsyDok
(http://psydok.sulb.uni-saarland.de/doku/hilfe_urhg2008.php)

oder pedocs (http://www.fachportal-paedagogik.de/publizieren_mit_pedocs.html).

Wenn Sie dies nicht tun, verlieren Sie und verliert Ihre Institution das Recht, diese Publikation online anzubieten. Deshalb plaedieren
Wissenschaftsorganisationen wie die Deutsche Forschungsgemeinschaft nachdruecklich fuer die Rechteuebertragung.

Eine Rechteuebertragung ist ganz einfach mit einer formlosen Mitteilung (fuer SSOAR an redaktion@ssoar.info) mit folgender Aussage moeglich:

--->
Hiermit uebertrage ich [oder Ihre Institution] SSOAR (Betreiber: Freie Universitaet Berlin und Gesellschaft Sozialwissenschaftlicher
Infrastruktureinrichtungen [GESIS e.V.]) ein einfaches Nutzungsrecht an meinen vor 1995 erschienenen wissenschaftlichen Aufsaetzen und weiteren Veroeffentlichungen zur Nutzung auf dem Dokumentenserver (digitale Publikation).

Name / Adresse:
(Unterschrift)
<---

Bitte fuegen Sie nach Moeglichkeit eine Liste der Publikationen an und verbreiten Sie diese Information auch an Ihre Kolleginnen und Kollegen.

Fuer Rueckfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfuegung.

Ihnen herzliche Gruesse!
Katja Mruck

Ps: Eine auch fuer Nicht-Jurist(inn)en gut verstaendliche, bewertende Zusammenfassung zum neuen UrhG finden Sie bei H-SoZ-Kult
oder hier

weitere Informationen hier

Bei neuen Publikationen sollten Sie unbedingt auf vertragliche
Vereinbarungen achten, in denen Sie kein AUSSCHLIESSLICHES Nutzungsrecht vergeben bzw. zumindest fuer sich selbst ein EINFACHES Nutzungsrecht an Ihren eigenen Arbeiten behalten; siehe hierzu auch die DFG-Foerderrichtlinie

SSOAR ist natuerlich gerade auch an diesen neuen Aufsaetzen interessiert.

Informationsplattform Open Access: http://www.open-access.net/ Social Science Open Access Repository: http://www.ssoar.info/

Von den "Klowänden" (Blogs) des Internet (3): "Brotlose Kunst und irgendwie suspekt"

Von den "Klowänden" (Blogs) des Internet wissen wir, was mitteilungsfreudige Studierenden der Fächer Volkskunde/Kulturanthropologie/Europäische Ethnologie/Empirische Kulturwissenschaft sich so denken. Dieses Mal richtet sich unser Blick gen Mainz. Dass das nicht repräsentativ ist, muss hoffentlich nicht eigens betont werden. Aber an den Rändern entscheidet sich mitunter wie sich die Sicht auf das Fach von außen entwickelt:

Im Blog "Let your fingers do the talking" (24.10. 2007) lesen wir den Erlebnisbericht eines Erstsemesters:

"Nach Beendigung dieser teils sogar lustigen Seminarstunden ging es weiter in den Hörsaal der Kulturanthropologie: Der Hörsaal war gerappelt voll, so dass ich mich auf eine Treppenstufe setzen musste, auf die nur eine Backe passte. Sehr bequem. Da kommt Stimmung auf.

Gott sei Dank verließen bereits die ersten Studenten recht zeitig die Vorlesung, so dass noch ein guter Platz für mich frei wurde. Was mir diese Vorlesung übermitteln sollte, habe ich immer noch nicht so ganz geheckt: da wurde über Methoden gesprochen. Dann zeigte Prof. Simon verschiedene Zeichnungen eines Bären, den 179 Studenten letztes Jahr malen sollten. Da war der Bär als gefährliches Tier zu sehen, und zum überwiegenden Teil als kuscheliges anschmiegsames Flauschetier. Begründungen wurden über den Teddy, Knut und Bruno geliefert. Da dachte ich mir: "WO bin ich denn hier gelandet???" Einziger Grund noch dazubleiben war links neben mir eine recht goldige und nette Studentin, mit der ich mich die Zeit über unterhielt. Also dieses Fach werde ich definitiv umwählen. Brotlose Kunst und irgendwie suspekt!"
Ein Weblog mit Informationen und Meinungen rund um Fragen der Kulturwissenschaftlichen Technikforschung

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