Just a personal Note. Smile.
Sehr geehrter Herr Tauss, (+ Jochimsen, Göring-Eckardt, Otto, Grütters)
ich wende mich an Sie, da Sie zu den Autorinnen und Autoren des Berichts im Kulturausschuss zu dem Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) gehören. Ich möchte Sie auf ein mögliches Problem bei der Anwendung des §15 hinweisen:
Ҥ 15 Ablieferungspflichtige
Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.”
Seit einigen Jahren existieren eine Vielzahl von Projekten, die die Idee von Open-Source-Software (z.B. das Betriebssystem Linux) auf Medienwerke anwenden. Dazu gehört auch das Enzyklopädieprojekt Wikipedia. Die Texte stehen unter einer Lizenz, die jeder Person die öffentliche Verbreitung, das Kopieren und Verändern der Inhalte auch zu kommerziellen Zwecken ausdrücklich erlauben, sofern einige Bedingungen (Nennung der Urheber, Zugang zu den Texten in einem maschinenlesbaren Format) erfüllt sind. [...] Dem Wortlaut von § 15 (und der Definition von §3 DNBG) folgend ist somit jeder Deutsche ablieferungspflichtig, da er dank der Lizenz der Wikipedia berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Habe ich etwas in der gesetzlichen Bestimmung übersehen, das diesem Wortlaut entgegenläuft?
annekewolf - 14. Sep, 19:58
Trackback URL:
https://technikforschung.twoday.net/STORIES/2669850/modTrackback